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Kaufvertrag und Treuhandschaft
Kaufvertrag und Treuhandschaft
Entgegen einer weit verbreiteten Meinung wird ein Kaufvertrag über ein Grundstück, eine Wohnung oder ein Haus schon durch die mündlichen Einigung zwischen Verkäufer und Käufer wirksam abgeschlossen. Auf der Grundlage der mündlichen Einigung muss dann für die Grundbuchseintragung ein schriftlicher Vertrag verfasst werden. Dieser muss von Verkäufer und Käufer beglaubigt unterschrieben werden.
Für die Eintragung diese Vertrages in das Grundbuch ist dann die grundverkehrsbehördliche Genehmigung notwendig, weiters muss vorher die Grunderwerbssteuer bezahlt worden sein. Bei landwirtschaftlichen Grundstücken oder Grundstücksteilungen müssen eventuell noch weitere Zustimmungen eingeholt werden, z.B. bei Dienstbarkeiten, Waldgrundstücken etc.
Zur Absicherung beider Vertragspartner ist die Abwicklung des Kaufvertrages über eine Treuhandschaft anzuraten. Dabei vereinbaren beide Seiten, dass der Kaufpreis nach dem Unterschreiben des Kaufvertrages vom Käufer beim Treuhänder hinterlegt werden muss. Der Treuhänder (z.B. der Rechtsanwalt, der den schriftlichen Kaufvertrag aufsetzt) muss den Kaufpreis auf einem eigenen Konto verwahren und darf ihn erst dann an den Verkäufer auszahlen, wenn sämtliche Bedingungen des Vertrages erfüllt worden sind. Dadurch hat einerseits der Verkäufer die Sicherheit, dass der Kaufpreis nach der Unterschrift vom Käufer schon zu bezahlen ist, anderseits hat der Käufer die Sicherheit, dass er diesen Betrag auch zurückerhält, sollte – aus welchen Gründen auch immer – der Kaufvertrag nicht in das Grundbuch eingetragen werden können.
Liegen alle Genehmigungen vor, kann bei dem für das Grundstück zuständigen Bezirksgericht die Grundbuchseintragung beantragt werden. Ab dieser Eintragung ist der Käufer dann Eigentümer des Grundstückes.
Montag, 06. Oktober 2008