Rechtliche News
Das neue Gewährleistungsrecht
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Das neue Gewährleistungsrecht
Das neue Gewährleistungsrecht
Wie für Unternehmen, so besteht auch für natürlich Personen die Möglichkeit der Durchführung eines Schuldenregulierungsverfahrens für den Fall der Zahlungsunfähigkeit. Die verschiedenen Möglichkeiten innerhalb dieses Verfahrens bauen stufenartig aufeinander auf.. Zuerst hat sich der Schuldner um einen außergerichtlichen Ausgleich zu bemühen. Scheitert dieser, wird das Verfahren über seinen Antrag vom jeweiligen Bezirksgericht eingeleitet. In diesem Antrag sind sämtliche Forderungen und Verbindlichkeiten genau anzuführen, sowie alle Gläubiger zu benennen.
Der Schuldner hat sodann die Möglichkeit, während des Verfahrens die Annahme eines Zahlungsplanes zu beantragen. Dabei hat er die Bezahlung einer Quote der offenen Forderungen anzubieten, die seinem voraussichtlichen Einkommen der nächsten fünf Jahre entspricht.. Die Zahlungsfrist selbst darf sieben Jahre nicht übersteigen. Auch der Zahlungsplan kann – wie der außergerichtlich Ausgleich - nur mit Zustimmung der Gläubiger vereinbart werden.
Der Schuldner kann weiters auch noch das Abschöpfungsverfahren beantragen. In diesem Verfahren – welches erst dann möglich ist, wenn kein Zahlungsplan vereinbart wurde – hat der Schuldner grundsätzlich innerhalb von drei Jahren 50% bzw. innerhalb von sieben Jahren 10% seiner Schulden zu begleichen.
Für das Abschöpfungsverfahren wird ein Treuhänder bestellt. Dies im Unterschied zum außergerichtlichen Ausgleich und zum Zahlungsplan, dort verwaltet der Schuldner sein Vermögen grundsätzlich selbst. An den Treuhänder werden (meistens vom Arbeitgeber des Schuldners) die pfändbaren Bezugsbestandteile überwiesen und dieser hat die Auszahlung der entsprechenden Beträge an die Gläubiger zu veranlassen.
Sobald die festgesetzte Quote beglichen wurde, beendet das Gericht das Abschöpfungsverfahren und ist der Schuldner danach von sämtlichen Verbindlichkeiten befreit (beim außergerichtlichen Ausgleich und beim Zahlungsplan tritt diese Befreiung aufgrund der mit den Gläubigern getroffenen Vereinbarung ein).
Soferne keine der drei vorgenannten Möglichkeiten zustande kommen sollte, wird ein „normales“ Konkursverfahren mit quotenmäßiger Verteilung des vorhandenen Vermögens an die Gläubiger durchgeführt.
Freitag, 08. August 2008