Rechtliche News
Schiunfälle
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Schiunfälle
Schiunfälle
Nach einem Schi- oder Snowboard-Unfall, stellt sich oft die Frage, ob bzw. wer für den Schadenersatz (Schmerzengeld, Sachschäden, Arztkosten etc.) aufkommen muss.
Generell muss jeder Wintersportler auf andere Pistenbenützer Rücksicht nehmen und seine Geschwindigkeit den Pistenverhältnissen und seinem Können anpassen. Stoßen zwei Schifahrer zusammen, gilt der Grundsatz, dass der von oben kommende Schifahrer für Schäden zu haften hat. Fährt ein Wintersportler in seinem Schwung bergauf (z.B. mit Carving-Schi oder Snowboard), fährt er in eine Piste ein oder nach einem Halt wieder los, muss er auch die Piste hangaufwärts beobachten. Verletzt er diese Pflicht und kommt es zu einem Unfall, muss auch er Schäden ersetzen.
Sollte sich der Unfall bei der Benützung eines Liftes ereignen (z.B. Sturz beim Ausstieg), so muss die Liftgesellschaft die Schäden ersetzen, es sei denn, der Unfall war trotz aller ihrer Sicherheitsmaßnahmen unvermeidbar.
Stößt der Wintersportler auf der Piste mit einem Hindernis zusammen oder stürzt er über den Pistenrand hinaus, besteht eine Haftung der Liftgesellschaft nur dann, wenn sie entweder eine gefährliche Situation geschaffen hat (z.B. ungepolsterte Beschneiungsanlage in der Piste) oder wenn sei den gefährlichen Pistenrand nicht abgesichert hat (Absperrung). Mit sogenannten „typischen Gefahren“ z.B. apere Stellen, Steine, Buckel, muss der Schifahrer rechnen und entsteht bei einem Sturz keine Schadenersatzpflicht der Liftgesellschaft.
Samstag, 06. September 2008