Rechtliche News
Rechtsfolgen von Baumängeln
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Rechtsfolgen von Baumängeln
Rechtsfolgen von Baumängeln
Wie bei jedem anderen Vertrag, so bestehen auch bei der Durchführung eines Neu- oder Umbaus für den Bauherren Gewährleistungsansprüche gegen die von ihm beauftragten Unternehmen, sollte sich herausstellen, dass Baumängel vorhanden sind.
Entscheidend ist, dass der Mangel bei der Übergabe des Hauses/der Wohnung bzw. bei der Fertigstellung des Umbaus vorhanden ist (der Mangel muss zu diesem Zeitpunkt schon vorhanden sein, auch wenn er sich erst später herausstellt). Dann stehen dem Bauherrn die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche zu.
Er kann zuerst (nach freier Wahl) entweder die Reparatur oder den Austausch der defekten Bauteile auf Kosten des Unternehmers verlangen. Erst wenn dieser Versuch scheitert, kann der Bauherr entweder den Vertrag (ganz oder teilweise) aufheben oder eine (dem Mangel entsprechende) Preisreduktion fordern. Diese Aufhebung oder Preisreduktion kann allerdings sofort verlangt werden, wenn eine Reparatur nicht möglich ist oder wenn sie - z.B. wegen der damit verbundenen Beeinträchtigungen - unzumutbar ist.
Diese gesetzliche Gewährleistung kann einem Verbraucher gegenüber nicht ausgeschlossen werden, d.h. diese Rechte stehen dem privaten Bauherren immer zu.
Die Gewährleistungsfrist beträgt drei Jahre ab Übergabe bzw ab Fertigstellung des Umbaus. Diese Frist gilt in jedem Fall, also auch bei einem „versteckten Mangel“! Innerhalb dieser Frist muss der Mangel – sollte keine Einigung zustande gekommen sein – gerichtlich geltend gemacht werden.
Wird ein aufgetretener Mangel vom Unternehmer behoben, so kann er selbst wiederum von seinem Lieferanten Gewährleistung für die gelieferten und schadhaften Bauteile fordern. Dieser Anspruch ist innerhalb von zwei Monaten ab der Mangelbehebung durch den Unternehmer gerichtlich geltend machen.
Donnerstag, 15. Oktober 2009