Rechtlich News
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Ersatz der Gastherme im Mietrecht
Nahezu unübersichtlich und nur noch schwer nachvollziehbar ist die Rechtsprechung der Gerichte zur Frage, ob, wann bzw. in welchem Umfang ein Mieter eine defekte Gastherme in der gemieteten Wohnung bezahlen muss.
Für die Mietverträge, für die das Mietrechtsgesetz voll zur Anwendung kommt („Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes“) liegt nunmehr eine aktuelle Entscheidung des obersten Gerichtshofes vor. Dieser „Vollanwendungsbereich“ betrifft insbesondere Altbauten (Gebäude, die vor 1945 errichtet wurden) und Neubauten, die mit Förderungen öffentlicher Mittel gebaut wurden.
Für diese Mietverhältnisse hat der Oberste Gerichtshof nun festgehalten, dass der Ersatz einer defekten (mitvermieteten) Gastherme grundsätzlich vom Mieter zu bezahlen ist. Das Gericht begründet dies damit, dass die Gastherme bei den Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes, die regeln, welche Erhaltungsmaßnahmen der Vermieter zu tragen hat, nicht genannt wird. Daher - so das Gericht – ist der Vermieter auch nicht zum Austausch verpflichtet.
Sollte allerdings eine defekte Therme weder vom Mieter, noch vom Vermieter ausgetauscht werden, so kann der Mieter einen Mietzinsminderungsanspruch geltend machen. In diesem Fall kann der Mieter also seine Mietzinszahlungen reduzieren, da die Wohnung nicht beheizbar ist.
Es entsteht also eine widersinnige Situation:
•Weder Vermieter noch Mieter sind gesetzlich verpflichtet, die Therme zu ersetzen.
•Wird die Therme von keinem von beiden ersetzt, kann der Mieter den Mietzins reduzieren.
•Lässt der Mieter sie ersetzen, zahlt er die Kosten dafür, ohne dass er einen Ersatzanspruch gegen den Vermieter hat.
Das verstehe, wer will …
Dienstag, 05. Mai 2009