Rechtliche News
Unfall auf der Wasserrutsche
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Unfall auf der Wasserrutsche
Unfall auf der Wasserrutsche
In einem Schwimmbad hat sich folgender Unfall zugetragen: Ein zum Unfallszeitpunkt 16-jährige Schüler benutze in kniender Haltung (Blickrichtung voraus) eine Wasserrutsche und zog sich während der Rutschfahrt Verletzungen an den Zähnen zu (der genaue Hergang des Unfalls war nicht mehr feststellbar). Der Badegast verlangte vom Betreiber des Schwimmbades Schadenersatz, da er der Ansicht war, dass die Rutsche besonders gefährlich sei.
Das Gericht wies die Klage zur Gänze ab. Es stellte zunächst fest, dass sich aus der Beschaffenheit, dem Gefälle etc. der Rutsche keine besondere Verletzungsgefahr ergibt, sofern die laut Hinweisschild erlaubte Rutschhaltung eingehalten wird. Im Einstiegsbereich der Rutsche befand sich ein Schild, auf welchem die „erlaubten Rutschhaltungen“ abgebildet waren. Eine kniende Position war nicht erlaubt.
Weiters hielt das Gericht fest, dass grundsätzlich denjenigen, der eine Anlage (wie zB eine Rutsche) dem Zutritt eines Personenkreises öffnet, die so genannte „Verkehrssicherungspflicht“ trifft. Er muss daher diese Anlage in einem verkehrssicheren und gefahrlosen Zustand erhalten und die Badegäste vor erkennbaren Gefahren schützen. Die notwendigen Maßnahmen beziehen sich allerdings nur auf die erlaubte Art der Benutzung. Darüber hinausgehende Maßnahmen sind nur dann notwendig, wenn die Möglichkeit von Gefahren auf Grund von unerlaubten Verhalten bei der Benützung der Anlage nahe liegt.
Der Umfang der Verkehrssicherungspflicht ist letztendlich für jeden Einzelfall neu zu beurteilen. Die Gerichte haben allerdings nach Unfällen in Schwimmbädern bereits in anderen Verfahren ausgesprochen, dass eine lückenlose Überwachung nicht gefordert werden kann. Dieser Grundsatz gilt auch für besondere Einrichtungen wie zB eine Wasserrutsche.
Wie sich aus den Feststellungen ergibt, hätte der Badegast den Unfall vermeiden können, wenn er die erlaubte Rutschhaltung (laut Hinweisschild) eingehalten hätte. Da sich der Unfall somit auf Grund des eigenen Verschuldens des Badegastes ereignete, wurde die Klage abgewiesen.
Donnerstag, 16. Juli 2009