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Fasnacht und Haftung

 

Fasnacht und Haftung

 

Zur aktuellen Jahreszeit möchte ich auf folgenden Haftungsfall in Zusammenhang mit einer Fastnachtsparty hinweisen.


Auf der Party wurde ein Spiel veranstaltet, bei dem sich die Teilnehmer einen Luftballon im Bereich des Knöchels um das Bein gebunden haben. Das Ziel des Spiels lag darin, den Ballon anderer Mitspieler zum Platzen zu bringen. Die Teilnehmer liefen dazu hintereinander her und versuchten, die Ballons der anderen Teilnehmer zu zerstören. Während des Spiels verfehlte einer der Spieler den Ballon einer anderen Spielerin, traf diese – mit einem „hohen Bein“ – im Bereich des Knies und verletzte sie dadurch.


Die verletzte Spielerin klagte den Mitspieler auf Schmerzensgeld.


Das Gericht hat den Fall so entschieden, dass es – da es keine speziellen Haftungsregeln für Fasnachtsspiele gibt - die Grundsätze der Haftung bei Sportunfällen angewendet hat. Danach wird für Verletzungen, die typischerweise bei der Sportausübung entstehen können und mit denen die Teilnehmer rechnen müssen, nicht gehaftet (ausgenommen sind sehr schwerwiegende Regelverstöße).


Ein „hohes Bein“ beim Fußballspielen stellt zB zwar einen Regelverstoß dar, eine Haftung für die Verletzungsfolgen eines „hohen Beines“ wird von den Gerichten jedoch abgelehnt, da der Verstoß häufig vorkommt und jeder Fußballspieler damit rechnen muss. Im vorliegenden Fall haben die Gerichte diese Grundsätze auch herangezogen und eine Haftung für das „hohe Bein“ des Mitspielers abgelehnt.


Diese Entscheidung kann auch auf andere Verletzungen in Zusammenhang mit dem Fastnachtstreiben angewendet werden: Kleinere Verletzungen, die dabei typischerweise auftreten, lösen keinen Schadenersatz aus, Verletzungen, die „üblicherweise“ nicht auftreten, machen den Verursacher schadenersatzpflichtig.

 

Dienstag, 02. Februar 2010

 
 
Erstellt auf einem Mac

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