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Schadenersatzpflicht von Kindern

 

Schadenersatzpflicht von Kindern

 

Zur schadenersatzrechtlichen Verantwortung von Kindern sieht die Gesetzeslage generell vor, dass Kinder unter 14 Jahren nicht für einen von ihnen verursachten Schaden haften müssen (keine „Deliktsfähigkeit“). Eine Haftung dieser Kinder kann nur in Ausnahmefällen entstehen. Dies wäre zB dann der Fall, wenn das Gericht der Meinung ist, dass das betreffende Kind - obwohl jünger als 14 Jahre – einsehen hätte müssen, dass seine Handlung verboten ist und dass dadurch ein Schaden verursacht wird.

Ein weiterer Fall der Haftung wäre dann gegeben, wenn dieses Kind ausreichendes Vermögen (dazu zählt auch eine Haftpflichtversicherung) hat, um einen Schaden zu ersetzen. Zu einer derartigen Ausnahme ist nun ein aktuelles Urteil des obersten Gerichtshofes ergangen:

Der Sachverhalt war der, dass der fünf Jahre alte Beklagte während des "Ritterspielens" mit einem Freund mit einem ca 30 cm langen Stecken wiederholt gegen einen Baum schlug. Der gleichaltrige Kläger ging zu dem Baum, um mitzuspielen. Als er sich dem Baum bis auf 3 m genähert hatte, brach der Stecken ab. Ein wegfliegender Splitter verletzte den Kläger am Auge. Zugunsten des Beklagten besteht eine private Haftpflichtversicherung, der Kläger hat keine Ansprüche aus einer Unfallversicherung.

In diesem Fall entschied das Gericht, dass das nur fünf Jahre alte Kind für die Verletzung des Auges des Klägers Schadenersatz leisten muss (wobei dieser Schaden letztendlich von seiner Haftpflichtversicherung zu tragen ist). Es begründete seine Entscheidung damit, dass das Schlagen mit einem 2 bis 3 cm dicken Stecken gegen einen Baum, obwohl sich eine andere Person dem Baum bis auf 3 m nähert, sorgfaltswidrig ist.

Da das Gericht aber auch dem Kläger eine gewisse Sorglosigkeit vorwarf (Annäherung an den Baum, obwohl der Beklagte mit dem Stock darauf einschlug), sprach das Gericht dem Kläger nur 50% des von ihm geforderten Schadenersatzes zu.

 

Mittwoch, 14. April 2010

 
 
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