Rechtliche News
Verantwortung beim Wintersport
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Haftung mehrerer Schädiger
Im Frühjahr habe ich über die Grundsätze der Schadenersatzpflicht von Kindern berichtet. Zu einem von Kindern ausgelösten Schaden ist nun ein interessantes Urteil des Obersten Gerichtshofes ergangen:
Die damals noch 12-jährigen Beklagten, der 13-jährige Kläger und ein viertes Kind trafen sich zu, um gemeinsam zu "zündeln". Die Kinder füllten abwechselnd Nitroverdünnung in eine kleine Glasflasche ein, stellten diese auf den Boden und zündeten sie an. Dabei haben immer zwei Knaben gezündelt, die anderen beobachteten das Geschehen aus einiger Entfernung. Danach wurden die Rollen getauscht.
Als wieder der Kläger und das vierte Kind an der Reihe waren, setzte Letzterer die Flüssigkeit in Brand. Dabei fiel die Flasche um und der Kläger erlitt schwere Verbrennungen. Die beiden Beklagten beobachteten dies aus einer Entfernung von 2 bis 3 Schritten. Sei sprachen keine Warnung aus und versuchten auch nicht, ihre Freunde vom weiteren Zündeln abzuhalten.
Der Kläger verlangte von den Beklagten Schadenersatz und begründet dies damit, dass mehrere, an einer Tat beteiligte „Mittäter“ gemeinsam für einen Schaden zu haften haben, ohne dass geprüft werden muss, wer welchen Beitrag dazu geleistet hat.
Das Gericht wies die Klage allerdings ab. Es begründete dies damit, dass es zwar auch den Beklagten bewusst sein musste, dass ihr Zündeln gefährlich ist. Allerdings war das zur Verletzung führende Verhalten, an dem die beiden nicht beteiligt waren, im Vergleich zum Geschehen zuvor noch viel gefährlicher. Den Beklagten kann auch nicht unterstellt werden, dass ihr Entschluss, gemeinsam mit dem Kläger zu zündeln, auch das zur Verletzung führende Verhalten umfasste.
Der Schaden wurde daher nicht als die Folge einer gemeinschaftlichen Tat angesehen, allein aus dem gemeinsam gefassten "Zündelentschluss" kann keine Mittäterschaft der Beklagten abgeleitet werden.