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    <title>Rechtliche News&#13;Erkenntnisse, Entscheidungen, Gesetzesnovellen.</title>
    <link>http://www.haidlen.at/haidlen.at/Alles_was_Recht_ist/Alles_was_Recht_ist.html</link>
    <description>NEWS:  Hier finden Sie aktuelle Erkenntnisse der Gerichte und Berichte über Gesetzesnovellen.</description>
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      <title>Haftung mehrerer Schädiger</title>
      <link>http://www.haidlen.at/haidlen.at/Alles_was_Recht_ist/Eintrage/2010/8/12_Haftung_mehrer_Schadiger.html</link>
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      <pubDate>Thu, 12 Aug 2010 12:48:45 +0200</pubDate>
      <description>Im Frühjahr habe ich über die Grundsätze der Schadenersatzpflicht von Kindern berichtet. Zu einem von Kindern ausgelösten Schaden ist nun ein interessantes Urteil des Obersten Gerichtshofes ergangen:&lt;br/&gt;&lt;br/&gt;Die damals noch 12-jährigen Beklagten,  der 13-jährige Kläger und ein viertes Kind trafen sich zu, um gemeinsam zu &amp;quot;zündeln&amp;quot;. Die Kinder füllten abwechselnd Nitroverdünnung in eine kleine Glasflasche ein, stellten diese auf den Boden und zündeten sie an. Dabei haben immer zwei Knaben gezündelt, die anderen beobachteten das Geschehen aus einiger Entfernung. Danach wurden die Rollen getauscht.&lt;br/&gt;&lt;br/&gt;Als wieder der Kläger und das vierte Kind  an der Reihe waren, setzte Letzterer die Flüssigkeit in Brand. Dabei fiel die Flasche um und der Kläger erlitt schwere Verbrennungen. Die beiden Beklagten beobachteten dies aus einer Entfernung von 2 bis 3 Schritten. Sei sprachen keine Warnung aus und versuchten auch nicht, ihre Freunde vom weiteren Zündeln abzuhalten. &lt;br/&gt;&lt;br/&gt;Der Kläger verlangte von den Beklagten Schadenersatz und begründet dies damit, dass mehrere, an einer Tat beteiligte „Mittäter“ gemeinsam für einen Schaden zu haften haben, ohne dass geprüft werden muss, wer welchen Beitrag dazu geleistet hat. &lt;br/&gt;&lt;br/&gt;Das Gericht wies die Klage allerdings ab. Es begründete dies damit, dass es zwar auch den Beklagten bewusst sein musste, dass ihr Zündeln gefährlich ist. Allerdings war das zur Verletzung führende Verhalten, an dem die beiden nicht beteiligt waren, im Vergleich zum Geschehen zuvor noch viel gefährlicher. Den Beklagten kann  auch nicht unterstellt werden, dass ihr Entschluss, gemeinsam mit dem Kläger zu zündeln, auch das zur Verletzung führende Verhalten umfasste. &lt;br/&gt;&lt;br/&gt;Der Schaden wurde daher nicht als die Folge einer gemeinschaftlichen Tat angesehen, allein aus dem gemeinsam gefassten &amp;quot;Zündelentschluss&amp;quot; kann keine Mittäterschaft der Beklagten abgeleitet werden.&lt;br/&gt;</description>
    </item>
    <item>
      <title>Gewährleistung beim Autokauf</title>
      <link>http://www.haidlen.at/haidlen.at/Alles_was_Recht_ist/Eintrage/2010/5/27_Gewahrleistung_beim_Autokauf.html</link>
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      <pubDate>Thu, 27 May 2010 18:11:44 +0200</pubDate>
      <description>Stellt der Käfer eines PKW nach dem Kauf Mängel fest, so kann er vom Verkäufer (nach freier Wahl) zuerst entweder die Reparatur oder den Austausch der defekten Fahrzeugteile fordern. Sollte der Mangel dadurch nicht behoben werden, so kann er verlangen, dass der Kauf rückgängig gemacht oder dass der Kaufpreis anteilig reduziert wird. Ist eine Reparatur allerdings unmöglich, so steht dem Käufer sofort die Aufhebung des Vertrages oder die Preisreduktion zu.&lt;br/&gt;&lt;br/&gt;Die Gewährleistungsfrist beträgt grundsätzlich zwei Jahre. Bei gebrauchten Fahrzeugen kann eine Verkürzung auf ein Jahr vereinbart werden, wenn seit dem Tag der Erstzulassung mehr als ein Jahr vergangen ist. Innerhalb dieser Fristen muss die Klage – sollte keine Einigung erfolgt sein – bei Gericht eingebracht werden. Wenn der Mangel bereits innerhalb der ersten sechs Monate auftritt, so geht das Gesetz davon aus, dass er schon bei der Übergabe vorhanden war. Dann wird meistens der Verkäufer jedenfalls zur Mangelbehebung verpflichtet sein.&lt;br/&gt;&lt;br/&gt;Diese Bestimmungen gelten für Kaufverträge von Neu- und von Gebrauchtfahrzeugen. Ebenso sowohl für Verträge von Privatpersonen mit Unternehmern, als auch für Verträge zwischen Privatpersonen. Die Gewährleistung steht auch bei einem Mangel auf Grund einer fehlerhaften Reparatur zu. &lt;br/&gt;&lt;br/&gt;Wird ein Mangel vom Verkäufer behoben, so kann er selbst von seinem Lieferanten für die gelieferten und schadhaften Fahrzeugteile Gewährleistung fordern. Dieser Anspruch ist innerhalb von zwei Monaten ab der Mängelbehebung gerichtlich geltend zu machen.&lt;br/&gt;&lt;br/&gt;</description>
    </item>
    <item>
      <title>Schadenersatzpflicht von Kindern</title>
      <link>http://www.haidlen.at/haidlen.at/Alles_was_Recht_ist/Eintrage/2010/4/14_Schadenersatzpflicht_von_Kindern.html</link>
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      <pubDate>Wed, 14 Apr 2010 09:08:27 +0200</pubDate>
      <description>Zur schadenersatzrechtlichen Verantwortung von Kindern sieht die Gesetzeslage generell vor, dass Kinder unter 14 Jahren nicht für einen von ihnen verursachten Schaden haften müssen (keine „Deliktsfähigkeit“). Eine Haftung dieser Kinder kann nur in Ausnahmefällen entstehen. Dies wäre zB dann der Fall, wenn das Gericht der Meinung ist, dass das betreffende Kind - obwohl jünger als 14 Jahre – einsehen hätte müssen, dass seine Handlung verboten ist und dass dadurch ein Schaden verursacht wird. &lt;br/&gt;Ein weiterer Fall der Haftung wäre dann gegeben, wenn dieses Kind ausreichendes Vermögen (dazu zählt auch eine Haftpflichtversicherung) hat, um einen Schaden zu ersetzen. Zu einer derartigen Ausnahme ist nun ein aktuelles Urteil des obersten Gerichtshofes ergangen:&lt;br/&gt;Der Sachverhalt war der, dass der fünf Jahre alte Beklagte während des &amp;quot;Ritterspielens&amp;quot; mit einem Freund mit einem ca 30 cm langen Stecken wiederholt gegen einen Baum schlug. Der gleichaltrige Kläger ging zu dem Baum, um mitzuspielen. Als er sich dem Baum bis auf 3 m genähert hatte, brach der Stecken ab. Ein wegfliegender Splitter verletzte den Kläger am Auge. Zugunsten des Beklagten besteht eine private Haftpflichtversicherung, der Kläger hat keine Ansprüche aus einer Unfallversicherung.&lt;br/&gt;In diesem Fall entschied das Gericht, dass das nur fünf Jahre alte Kind für die Verletzung des Auges des Klägers Schadenersatz leisten muss (wobei dieser Schaden letztendlich von seiner Haftpflichtversicherung zu tragen ist). Es begründete seine Entscheidung damit, dass das Schlagen mit einem 2 bis 3 cm dicken Stecken gegen einen Baum, obwohl sich eine andere Person dem Baum bis auf 3 m nähert, sorgfaltswidrig ist. &lt;br/&gt;Da das Gericht aber auch dem Kläger eine gewisse Sorglosigkeit vorwarf (Annäherung an den Baum, obwohl der Beklagte mit dem Stock darauf einschlug), sprach das Gericht dem Kläger nur 50% des von ihm geforderten Schadenersatzes zu.&lt;br/&gt;</description>
    </item>
    <item>
      <title>Hinweispflicht bei Urlaubsreisen</title>
      <link>http://www.haidlen.at/haidlen.at/Alles_was_Recht_ist/Eintrage/2010/3/25_Hinweispflicht_bei_Urlaubsreisen.html</link>
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      <pubDate>Thu, 25 Mar 2010 10:05:57 +0100</pubDate>
      <description>Zu den Informationen, die einem Reisenden vor der Buchung einer Urlaubsreise zu geben sind, liegen nun zwei interessante Entscheidungen des OGH vor:&lt;br/&gt;&lt;br/&gt;Das erste Verfahren befasst sich mit den Folgen einer Urlaubsreise in die Karibik: Die Kläger hatten sich vor der Buchung in einem Reisebüro über das Reiseziel erkundigt und die Reise dann auch gebucht. Dabei wurden sie nicht darauf aufmerksam gemacht, dass der Reisetermin genau in die örtliche Hurrikansaison fällt. Tatsächlich wurde das Urlaubsgebiet dann auch von einem Hurrikan heimgesucht und wurde die Reise dadurch beeinträchtigt.&lt;br/&gt;&lt;br/&gt;Gemäß der vorliegenden Entscheidung muss ein Veranstalter die Reisenden vor der Buchung (zB durch einen Hinweis im Katalog) darüber informieren, dass während des Reisetermins in diesem Gebiet mit Hurrikanen zu rechnen ist. Dies deshalb, da dieser Umstand die Reisenden bei der Entscheidung für oder gegen ein Reiseziel entscheidend beeinflusst. Da der Veranstalter diesen Hinweis nicht gegeben hatte, muss er für die Mehrkosten der Reisenden und für die entgangene Urlaubsfreude Ersatz leisten.&lt;br/&gt;&lt;br/&gt;Das zweite Verfahren betraf eine (geplante) Reise nach Marokko: Bei der Buchung dieser Reise wurde der Kläger allgemein darauf hingewiesen, dass die „örtlichen Einreisebestimmungen“ zu beachten sind. Es erfolgte jedoch kein Hinweis darauf, dass für seinen dreijährigen Sohn, der im Reisepass der Mutter eingetragen war,  ein eigener Ausweis notwendig ist. Am Flughafen wurde dem Kläger dann aus diesem Grund die Einreise nach Marokko verweigert.&lt;br/&gt;&lt;br/&gt;Das Gericht entschied in diesem Fall, dass das Reisebüro verpflichtet gewesen wäre, den Kläger über die konkreten Einreisebestimmungen von Marokko zu informieren. Der allgemeine Hinweis auf die „örtlichen Einreisebestimmungen“ ist dafür nicht ausreichend. Wäre der Kläger vollständig informiert worden, hätte er die Reise nicht gebucht, daher muss das Reisebüro Schadenersatz leisten.&lt;br/&gt;</description>
    </item>
    <item>
      <title>Verantwortung beim Wintersport</title>
      <link>http://www.haidlen.at/haidlen.at/Alles_was_Recht_ist/Eintrage/2010/3/4_Fasnacht_und_Haftung_2.html</link>
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      <pubDate>Thu, 4 Mar 2010 09:18:45 +0100</pubDate>
      <description>Jeden Winter ereignen sich auf den Skipisten zahlreiche Unfälle zwischen Wintersportlern (Skifahrer, Snowboarder etc.) mit zum Teil schweren Folgen (insbesondere Verletzungen). Wird ein Pistenbenutzer von einem anderen niedergefahren stellt sich die Frage, wann und ob er dafür Schadenersatz verlagen kann. Auf Pisten gibt es zwar keine ausdrücklichen „Verkehrsregeln“, üblicherweise werden jedoch die FIS-Regeln zur Klärung der Verschuldens- und Haftungsfrage angewendet. Diese Regeln gelten sowohl für Skifahrer, als auch für Snowboarder:&lt;br/&gt;&lt;br/&gt;Es gilt dabei zunächst der Grundsatz, dass jeder Wintersportler auf andere Pistenbenützer Rücksicht nehmen und mit einer seinem Können angepassten Geschwindigkeit fahren muss („Fahren auf Sicht“). Der von oben kommende Pistenbenützer muss besonders darauf achten, die vor ihm fahrenden Personen nicht zu gefährden. Er darf sie z.B. nur mit einem ausreichenden Abstand überholen.  Jeder Pistenbenützer muss die Pistenmarkierungen unbedingt beachten&lt;br/&gt;&lt;br/&gt;Vor dem Einfahren in eine Piste oder dem Losfahren, muss sich der Wintersportler vergewissern, dass er dabei niemanden gefährdet. Sollte der Wintersportler bergauf fahren oder schwingen (Carving-Ski, Snowboard), muss er nicht nur die Piste unterhalb, sondern auch oberhalb genau beobachten.&lt;br/&gt;&lt;br/&gt;An unübersichtlichen Stellen darf nicht angehalten werden. Nach einem Sturz sind solche Stellen sofort zu verlassen.&lt;br/&gt;&lt;br/&gt;Diese Regeln sind üblicherweise an den Liftstationen angeschlagen. Die Wintersportler sind verpflichte, diese Regeln einzuhalten, ansonsten haften sie nach Unfällen z.B. für Schmerzengeld und könnten auch strafrechtlich verurteilt werden.&lt;br/&gt;</description>
    </item>
    <item>
      <title>Fasnacht und Haftung</title>
      <link>http://www.haidlen.at/haidlen.at/Alles_was_Recht_ist/Eintrage/2010/2/2_Fasnacht_und_Haftung.html</link>
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      <pubDate>Tue, 2 Feb 2010 17:15:53 +0100</pubDate>
      <description>Zur aktuellen Jahreszeit möchte ich auf folgenden Haftungsfall in Zusammenhang mit einer Fastnachtsparty hinweisen.&lt;br/&gt;&lt;br/&gt;Auf der Party wurde ein Spiel veranstaltet, bei dem sich die Teilnehmer einen Luftballon im Bereich des Knöchels um das Bein gebunden haben. Das Ziel des Spiels lag darin, den Ballon anderer Mitspieler zum Platzen zu bringen. Die Teilnehmer liefen dazu hintereinander her und versuchten, die Ballons der anderen Teilnehmer zu zerstören. Während des Spiels verfehlte einer der Spieler den Ballon einer anderen Spielerin, traf diese – mit einem „hohen Bein“ – im Bereich des Knies und verletzte sie dadurch.&lt;br/&gt;&lt;br/&gt;Die verletzte Spielerin klagte den Mitspieler auf Schmerzensgeld. &lt;br/&gt;&lt;br/&gt;Das Gericht hat den Fall so entschieden, dass es – da es keine speziellen Haftungsregeln für Fasnachtsspiele gibt - die Grundsätze der Haftung bei Sportunfällen angewendet hat. Danach wird für Verletzungen, die typischerweise bei der Sportausübung entstehen können und mit denen die Teilnehmer rechnen müssen, nicht gehaftet (ausgenommen sind sehr schwerwiegende Regelverstöße). &lt;br/&gt;&lt;br/&gt;Ein „hohes Bein“ beim Fußballspielen stellt zB zwar einen Regelverstoß dar, eine Haftung für die Verletzungsfolgen eines „hohen Beines“ wird von den Gerichten jedoch abgelehnt, da der Verstoß häufig vorkommt und jeder Fußballspieler damit rechnen muss. Im vorliegenden Fall haben die Gerichte diese Grundsätze auch herangezogen und eine Haftung für das „hohe Bein“ des Mitspielers abgelehnt.&lt;br/&gt;&lt;br/&gt;Diese Entscheidung kann auch auf andere Verletzungen in Zusammenhang mit dem Fastnachtstreiben angewendet werden: Kleinere Verletzungen, die dabei typischerweise auftreten, lösen keinen Schadenersatz aus, Verletzungen, die „üblicherweise“ nicht auftreten, machen den Verursacher schadenersatzpflichtig. </description>
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